Preise für den Bezug von elektrischem Strom. 219 B) Kraft für gewerbliche Zwecke. X. Für Motoren wird Strom ebenfalls nach Pauschal¬ oder nach Zähler=Verrechnung abgegeben. XI. Bei Berechnung nach dem Pauschale werden folgende Preise festgestellt: 120.— Kronen pro Pferdekraft und Jahr bei be¬ schränkter Benützung d. i. nur während der Tagesstunden und zwar: vom 15 März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abds. „ 1. Oktober bis 15. März „ 7 „ „ „ 4 „ „ Für unbeschränkte Benützung werden folgende Pau¬ schalpreise festgesetzt: K 180.— pro Pferdekr. u. Jahr für Motoren von ½— 1 HP „150.— „ „ „ „ „ „ „ 1—30 „ „130.— „ „ „ „ „ „ „ 30—50 „ Bei dem Uebergang aus einer höheren in eine nied¬ rigere Tarifklasse ist der Pauschalberechnung insolange der höhere Tarifsatz der vorhergehenden Klasse zugrunde zu legen, bis der höchste Pauschalbetrag derselben als Mindestbetrag erreicht ist. Es darf daher im Rahmen dieses Staffeltarifes grundsätzlich eine höhere Anzahl von Pferdekräften nie¬ mals mit einem geringeren Betrage berechnet werden, als eine kleinere Anzahl von Pferdekräften in den vorhergehenden Tarifklassen. Z. Beispiel: Es kosten: 30 HP à 150 K. = K 4500.— 31—34 „ noch„ 4500.— 35 „ „ 130 „ = „ 4550.— Das Elektrizitätswerk ermittelt den für die Pau¬ schalberechnung maßgebenden Stromverbrauch, wobei die höchste Leistung, bezw. Inanspruchnahme des Mo¬ tors der Berechnung zugrunde gelegt wird; es ist daher keineswegs zulässig, die Pauschal=Berechnung einzig allein nach den angegebenen Pferdestärken des Mo¬ tors vorzunehmen. Das Elektrizitätswerk ist jederzeit berechtigt, die Kontrolle über die beschränkte Benützung auszuüben. Wenn ein Stromabnehmer bei einer Ueberschrei¬ tung der beschränkten Betriebszeit betroffen wird, so wird ihm nicht nur die Begünstigung der Pauschal¬ berechnung für beschränkte Benützung entzogen, sondern er hat auch seit Beginn seines motorischen Betriebes bezw. vom Beginne des Jahres, in welchem die Ueber¬ schreitung der Betriebszeit konstatiert wurde (§ 6), die Gebühr für unbeschränkte Benützung nachzuzahlen. XII. Für Flügel=Ventilatoren, Nähmaschinen und son¬ stige Hausindustrie werden folgende Pauschalpreise festgestellt: 1/16 HP pro Jahr K 15.— 1 „ „ „ „ 25. ¼ „ „ „ „ 50. ½ „ „ „ „ 100.— Die Benützung ist unbeschränkt. XIII. Bei Berechnung nach Elektrizitäts=Messern wird das Hektowatt mit 2 Heller für die Stunde berechnet. Ohne Berücksichtigung der Benützungsdauer stellen sich danach die Kosten des Motorenbetriebes für eine Stunde ungefähr wie folgt: Bei einem Motor von ¼ HP. auf K —.06 „ „ „ „ ½ „ „ „ —.10,6 „ „ „ „ 1 „ „ „ —.20 „ „ „ 2 „ „ „ —.38.6 „ „ „ „ 3 „ „ „ —.56,6 5 „ „ „ —.96,6 Wird der Motor nicht voll ausgenützt, so tritt eine Verminderung des Stromverbrauches ein. Rabatte werden auf diesen Einheitspreis nicht ge¬ geben, weil der Abnehmer, im Falle ungünstiger Be¬ rechnung gegenüber dem Pauschale, ohnedies mit dem 1. des folgenden Monates auf die Pauschalberechnung übergehen kann. XIV. Mit Abnehmern, welche Motoren über 50 HP. zum Anschlusse bringen, können besondere Kostenfeststellungen vereinbart werden. XV. Elektromotoren dürfen ohne Zustimmung des Elek¬ trizitätswerkes für Beleuchtungszwecke nicht verwendet werden. Geschieht dies aber, so wird der ganze Strom¬ verbrauch auf Grund der Erhebungen der Direktion des Elektrizitätswerkes, nach den Preisen für Beleuch¬ tung berechnet; zum Betriebe einer Gleichstrom=Ma¬ schine, welche die Ladung von Accumulatoren zu be¬ sorgen hat, darf der Strom nur mit Zustimmung des Elektrizitätswerkes und nur auf Grund besonderer Vereinbarungen benützt werden. XVI Stromabgabe für Heizkörper. a) Allgemeines. Für Heizung wird in der Regel Strom von 100 Volt Spannung abgegeben. Es wird besonders bemerkt, daß das Elektrizitäts¬ werk Innsbruck den Anschluß von größeren Heizungs¬ anlagen nur in dem Falle ohne weiteres gestatten kann, wenn das für den Konsum in Betracht kommende Leitungsnetz stark genug dimensioniert ist. Im andern Falle bleibt es einem separaten Ueberein¬ kommen überlassen, inwieweit der Konsument die Ko¬ sten der etwa nötigen Verstärkung des Leitungsnetzes oder des Anschlusses zu tragen hat. Die Herstellung sonstiger Zuleitungen, Wandan¬ schlüsse ec. hat der Konsument zu bestreiten. Im Falle größere mit eigenen Wandanschlüssen versehene Heiz¬ apparate, die nur zeitweise in Verwendung sind, nicht mehr benötigt werden, wird der Anschluß mit einer Plombe versehen. Bei Wiederingebrauchnahme des Apparates ist das Elektrizitätswerk Innsbruck zu verständigen, damit es die Plombe entfernt. Wenn eine Plombe geöffnet oder verletzt angetroffen wird, hat der Konsument den Strom zu bezahlen, ge¬ radeso, als ob er denselben verwendet hätte. Für alle Heizungsanlagen wird auch der Strom nach Elektrizitätszählern abgegeben und gilt dann der Preis von 2 Hellern pro Hektowattstunde. b) Kleine Apparate in Privathäusern. Nachstehend verzeichnete kleine Heizapparate für den Familienbedarf bis zu einem Stromverbrauch von 3½ Amp. und zw.: Bügeleisen, kleine Milchtöpfe, Tee¬ maschinen, Kaffeemaschinen, Sterilisierapparate, Brenn¬ scheerenwärmer und Zigarrenanzünder werden mit K 16.— pro Jahr pauschaliert. Bei höherem Strom¬ verbrauch als 3½ Amp erhöht sich auch der Pauschal¬ betrag im gleichen Verhältnisse. c) Kleine Heizapparate in Geschäftshäu¬ sern und für Gewerbe. Kleine Heizapparate für geschäftliche Zwecke bis zu einem Stromverbrauch von Maximum 10 Amp. werden zu folgendem Tarif pauschaliert: