Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Preise für den Bezug von elektrischem Strom.
219
B) Kraft
für gewerbliche Zwecke.
X.
Für Motoren wird Strom ebenfalls nach Pauschal¬
oder nach Zähler=Verrechnung abgegeben.
XI.
Bei Berechnung nach dem Pauschale werden folgende
Preise festgestellt:
120.— Kronen pro Pferdekraft und Jahr bei be¬
schränkter Benützung d. i. nur während der
Tagesstunden und zwar:
vom 15 März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abds.
„ 1. Oktober bis 15. März „ 7 „ „ „ 4 „ „
Für unbeschränkte Benützung werden folgende Pau¬
schalpreise festgesetzt:
K 180.— pro Pferdekr. u. Jahr für Motoren von ½— 1 HP
„150.— „ „ „ „ „ „ „ 1—30 „
„130.— „ „ „ „ „ „ „ 30—50 „
Bei dem Uebergang aus einer höheren in eine nied¬
rigere Tarifklasse ist der Pauschalberechnung insolange
der höhere Tarifsatz der vorhergehenden Klasse zugrunde
zu legen, bis der höchste Pauschalbetrag derselben als
Mindestbetrag erreicht ist.
Es darf daher im Rahmen dieses Staffeltarifes
grundsätzlich eine höhere Anzahl von Pferdekräften nie¬
mals mit einem geringeren Betrage berechnet werden,
als eine kleinere Anzahl von Pferdekräften in den
vorhergehenden Tarifklassen. Z. Beispiel: Es kosten:
30 HP à 150 K. = K 4500.—
31—34 „ noch„ 4500.—
35 „ „ 130 „ = „ 4550.—
Das Elektrizitätswerk ermittelt den für die Pau¬
schalberechnung maßgebenden Stromverbrauch, wobei
die höchste Leistung, bezw. Inanspruchnahme des Mo¬
tors der Berechnung zugrunde gelegt wird; es ist daher
keineswegs zulässig, die Pauschal=Berechnung einzig
allein nach den angegebenen Pferdestärken des Mo¬
tors vorzunehmen. Das Elektrizitätswerk ist jederzeit
berechtigt, die Kontrolle über die beschränkte Benützung
auszuüben.
Wenn ein Stromabnehmer bei einer Ueberschrei¬
tung der beschränkten Betriebszeit betroffen wird, so
wird ihm nicht nur die Begünstigung der Pauschal¬
berechnung für beschränkte Benützung entzogen, sondern
er hat auch seit Beginn seines motorischen Betriebes
bezw. vom Beginne des Jahres, in welchem die Ueber¬
schreitung der Betriebszeit konstatiert wurde (§ 6), die
Gebühr für unbeschränkte Benützung nachzuzahlen.
XII.
Für Flügel=Ventilatoren, Nähmaschinen und son¬
stige Hausindustrie werden folgende Pauschalpreise
festgestellt:
1/16 HP pro Jahr K 15.—
1 „ „ „ „ 25.
¼ „ „ „ „ 50.
½ „ „ „ „ 100.—
Die Benützung ist unbeschränkt.
XIII.
Bei Berechnung nach Elektrizitäts=Messern wird das
Hektowatt mit 2 Heller für die Stunde berechnet.
Ohne Berücksichtigung der Benützungsdauer stellen
sich danach die Kosten des Motorenbetriebes für eine
Stunde ungefähr wie folgt:
Bei einem Motor von ¼ HP. auf K —.06
„ „ „ „ ½ „ „ „ —.10,6
„ „ „ „ 1 „ „ „ —.20
„ „ „ 2 „ „ „ —.38.6
„ „ „ „ 3 „ „ „ —.56,6
5 „ „ „ —.96,6
Wird der Motor nicht voll ausgenützt, so tritt eine
Verminderung des Stromverbrauches ein.
Rabatte werden auf diesen Einheitspreis nicht ge¬
geben, weil der Abnehmer, im Falle ungünstiger Be¬
rechnung gegenüber dem Pauschale, ohnedies mit dem
1. des folgenden Monates auf die Pauschalberechnung
übergehen kann.
XIV.
Mit Abnehmern, welche Motoren über 50 HP. zum
Anschlusse bringen, können besondere Kostenfeststellungen
vereinbart werden.
XV.
Elektromotoren dürfen ohne Zustimmung des Elek¬
trizitätswerkes für Beleuchtungszwecke nicht verwendet
werden. Geschieht dies aber, so wird der ganze Strom¬
verbrauch auf Grund der Erhebungen der Direktion
des Elektrizitätswerkes, nach den Preisen für Beleuch¬
tung berechnet; zum Betriebe einer Gleichstrom=Ma¬
schine, welche die Ladung von Accumulatoren zu be¬
sorgen hat, darf der Strom nur mit Zustimmung des
Elektrizitätswerkes und nur auf Grund besonderer
Vereinbarungen benützt werden.
XVI
Stromabgabe für Heizkörper.
a) Allgemeines.
Für Heizung wird in der Regel Strom von 100 Volt
Spannung abgegeben.
Es wird besonders bemerkt, daß das Elektrizitäts¬
werk Innsbruck den Anschluß von größeren Heizungs¬
anlagen nur in dem Falle ohne weiteres gestatten
kann, wenn das für den Konsum in Betracht kommende
Leitungsnetz stark genug dimensioniert ist.
Im andern Falle bleibt es einem separaten Ueberein¬
kommen überlassen, inwieweit der Konsument die Ko¬
sten der etwa nötigen Verstärkung des Leitungsnetzes
oder des Anschlusses zu tragen hat.
Die Herstellung sonstiger Zuleitungen, Wandan¬
schlüsse ec. hat der Konsument zu bestreiten. Im Falle
größere mit eigenen Wandanschlüssen versehene Heiz¬
apparate, die nur zeitweise in Verwendung sind, nicht
mehr benötigt werden, wird der Anschluß mit einer
Plombe versehen.
Bei Wiederingebrauchnahme des Apparates ist das
Elektrizitätswerk Innsbruck zu verständigen, damit es
die Plombe entfernt.
Wenn eine Plombe geöffnet oder verletzt angetroffen
wird, hat der Konsument den Strom zu bezahlen, ge¬
radeso, als ob er denselben verwendet hätte.
Für alle Heizungsanlagen wird auch der Strom
nach Elektrizitätszählern abgegeben und gilt dann
der Preis von 2 Hellern pro Hektowattstunde.
b) Kleine Apparate in Privathäusern.
Nachstehend verzeichnete kleine Heizapparate für den
Familienbedarf bis zu einem Stromverbrauch von 3½
Amp. und zw.: Bügeleisen, kleine Milchtöpfe, Tee¬
maschinen, Kaffeemaschinen, Sterilisierapparate, Brenn¬
scheerenwärmer und Zigarrenanzünder werden mit
K 16.— pro Jahr pauschaliert. Bei höherem Strom¬
verbrauch als 3½ Amp erhöht sich auch der Pauschal¬
betrag im gleichen Verhältnisse.
c) Kleine Heizapparate in Geschäftshäu¬
sern und für Gewerbe.
Kleine Heizapparate für geschäftliche Zwecke bis zu
einem Stromverbrauch von Maximum 10 Amp. werden
zu folgendem Tarif pauschaliert: