Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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VIII
Auszug aus der Dienstboten-Ordnung.
Will der Dienstgeber den entlaufenen Dienstboten
nicht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben
einen anderen Dienstboten aufdingen und von dem ent¬
laufenen die Vergütung der dadurch verursachten Mehr¬
kosten verlangen.
§ 36.
Aufbewahrung der Diensthotenbücher.
Der Dienstgeber darf einen Dienstboten, der kein
Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten
lassen.
Beim Antritte des Dienstes ist das Dienstbotenbuch
dem Dienstgeber auszufolgen und von demselben in sorg¬
same Aufbewahrung zu nehmen.
Nach Verlauf der halben Dienstzeit kann der Dienst¬
bote die Herausgabe des Dienstbotenbuches fordern,
wenn er desselben zur Erlangung eines neuen Dienstes
bedarf. (§ 4.) Vor der Rückstellung desselben hat er
keinen Anspruch auf die Bezahlung des laufenden Lohnes.
§ 37.
Dienstzeugnisse.
Beim Dienstaustritte hat der Dienstgeber dem Dienst¬
boten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in der betreffenden
Rubrik des Dienstbotenbuches auszustellen.
Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines
Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte des¬
selben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevorsteher,
nach Einvernehmung beider Teile, die für das Zeugnis
bestimmte Rubrik auszufüllen und das Gemeindesiegel
beizudrücken.
Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissentlich
ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist, unbeschadet
seiner Haftung für den hieraus entspringenden Nachteil
mit einer angemessenen Strafe zu ahnden.
§ 41.
Kompetenz der Gemeindevorsteher und Gerichtsbehörden
bei Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬
boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬
berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstverhält¬
nisse hergeleitet werden und während des Bestandes
desselben, oder wenigstens vor Ablauf von dreissig
Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis aufhörte,
angebracht werden, sind von dem Gemeindevorsteher
in kurzem Wege, mit Ausschliessung von Parteien¬
oder Zeugeneiden, zu verhandeln und zu entscheiden.
Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu Stande
kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, in dessen
Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst aber jener, in
dessen Bezirke das Dienstverhältnis besteht oder be¬
standen hat.
Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Auf¬
enthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so ist
durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug des
rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken.
Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist
von dreissig Tagen erhoben werden, gehören zur or¬
dentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden.
§ 43.
Strafbestimmungen.
Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind mit
Geld oder Arreststrafen zu ahnden.
Geldstrafen fliessen in die Armenkasse und dürfen
bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen, und bei
anderen Personen den Betrag von 80 Kronen nicht
übersteigen.
Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt, und mit
Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes, durch
Fasten verschärft werden.