VIII Auszug aus der Dienstboten-Ordnung. Will der Dienstgeber den entlaufenen Dienstboten nicht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben einen anderen Dienstboten aufdingen und von dem ent¬ laufenen die Vergütung der dadurch verursachten Mehr¬ kosten verlangen. § 36. Aufbewahrung der Diensthotenbücher. Der Dienstgeber darf einen Dienstboten, der kein Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten lassen. Beim Antritte des Dienstes ist das Dienstbotenbuch dem Dienstgeber auszufolgen und von demselben in sorg¬ same Aufbewahrung zu nehmen. Nach Verlauf der halben Dienstzeit kann der Dienst¬ bote die Herausgabe des Dienstbotenbuches fordern, wenn er desselben zur Erlangung eines neuen Dienstes bedarf. (§ 4.) Vor der Rückstellung desselben hat er keinen Anspruch auf die Bezahlung des laufenden Lohnes. § 37. Dienstzeugnisse. Beim Dienstaustritte hat der Dienstgeber dem Dienst¬ boten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in der betreffenden Rubrik des Dienstbotenbuches auszustellen. Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte des¬ selben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevorsteher, nach Einvernehmung beider Teile, die für das Zeugnis bestimmte Rubrik auszufüllen und das Gemeindesiegel beizudrücken. Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissentlich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist, unbeschadet seiner Haftung für den hieraus entspringenden Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden. § 41. Kompetenz der Gemeindevorsteher und Gerichtsbehörden bei Streitigkeiten. Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬ boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬ berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstverhält¬ nisse hergeleitet werden und während des Bestandes desselben, oder wenigstens vor Ablauf von dreissig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis aufhörte, angebracht werden, sind von dem Gemeindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschliessung von Parteien¬ oder Zeugeneiden, zu verhandeln und zu entscheiden. Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu Stande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, in dessen Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst aber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis besteht oder be¬ standen hat. Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Auf¬ enthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so ist durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug des rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken. Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist von dreissig Tagen erhoben werden, gehören zur or¬ dentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden. § 43. Strafbestimmungen. Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind mit Geld oder Arreststrafen zu ahnden. Geldstrafen fliessen in die Armenkasse und dürfen bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen, und bei anderen Personen den Betrag von 80 Kronen nicht übersteigen. Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt, und mit Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes, durch Fasten verschärft werden.