Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für die Lieferung elektrischen Stromes.
Wechselschaltung gehörigen Lampenstellen sich in ein
und demselben Raume befinden. Befinden sich die
Lampenstellen in verschiedenen Räumen, so wird jede
derselben in Rechnung gestellt.
In Erleichterung der bestehenden Vertragsbestim¬
mungen ist bis auf weiteres der Stromabnehmer
in der beliebigen Verwendung der pauschalierten Ge¬
samtkerzenzahl innerhalb derselben Tarifklasse nur
dahin beschränkt, daß er nicht mehr Glühlampen
mit 25 oder noch höherer Kerzenstärke a 3.5 Watt
verwenden darf, als im Pauschalvertrage ange¬
führt sind, und daß alle stromführenden Stellen mit
anrechenbaren Glühlampen von wenigstens 5 N. K.
a 3.5 Watt besteckt bleiben müssen.
Wird die Tarifklasse 1a einem Pauschalüber¬
einkommen zu Grunde gelegt, so muß die ursprüngliche
Austeilung der Lampen jedenfalls so sein, daß die
Pflichtbeleuchtung von 16 Kerzen à 3.5 Watt in
jedem Zimmer vorhanden ist. Bei Anwendung dreiar¬
miger Luster à 5 N.=K. ist der Beleuchtungspflicht
genügt und werden dann nur 15 Kerzen angerechnet.
Werden bei der Kontrolle in einem Raume
Fassungen ohne Glühlampen oder leere Wandan¬
schlußdosen angetroffen, so wird jede Lampenstelle
für sich mit derjenigen Kerzenzahl in Anrechnung
gebracht, für welche sie laut Vertrag pauschaliert
ist, zum mindesten aber mit 5 N. K. à 3.5 Watt.
Auf alle Fälle werden solche leere Lampenstellen oder
Anschlußdosen plombiert, wenn sie vom Abnehmer
als nicht benützt angegeben werden.
Die Verwendung von Glühlampen mit einem
größeren Stromverbrauch als 3.5 Watt pro Nor¬
malkerze ist in pauschalierten Anlagen unzulässig.
Die Verwendung von Nernst=, Tantal=, Wolf¬
ram=, Oframglühlampen usw. sowie jeder derarti¬
gen neuen Erfindung ist ohne Weiteres zulässig und
wird vorläufig bestimmt, daß alle vorstehend auf¬
gestellten Einheitspreise pro Normalkerze, welche auf
der Verwendung gewöhnlicher Kohlenfadenglüh¬
lampen zu 3.5 Watt Stromverbrauch beruhen, um
ein Drittel ermäßigt werden, wenn der Stromver¬
brauch der fraglichen Glühlampe zwischen 2.2 und
1.5 Watt pro Normalkerze liegt und auf die Hälfte,
wenn derselbe unter 1.5 Watt pro Normalkerze be¬
trägt.
Ausdrücklich bemerkt sei, daß die in Ia für
die Anwendung des Kronentarifes bedungene Mi¬
nimalbeleuchtung eines jeden Zimmers mit 16 Nor¬
malkerzen als eine ausbedungene Minimalbe¬
zahlung (16 mal 1 Krone) aufzufassen ist.
Bei Anwendung von 16kerzigen Lampen einer
neuen Type würde also trotz des geringeren Strom¬
verbrauches pro Zimmer Kr. 16.— nach wie vor
in Anrechnung gebracht werden müssen; wohl aber
ist der Abnehmer berechtigt, sein Licht bis auf 32
N. K. bei Aufrechterhaltung eines Pauschales von
Kr. 16.— zu verbessern, wenn der Wattverbrauch
der neuen Lampe weniger als 1.5 Watt pro Nor¬
malkerze beträgt.
Für Beleuchtungen über die Pflichtgrenze von
16 N. K. in den Zimmern der Privatwohnungen
und für alle übrigen Pauschalklassen wird der Vor¬
teil der Verringerung des Strompauschales um ein
Drittel bzw. um die Hälfte für diese neuen Lampen
ohne Rücksicht auf deren Kerzenzahl frei zuge¬
standen.
Für Einheitslichtquellen von 400 Watt aufwärts
(als Ersatz für Bogenlampen), gilt der Glühlampen¬
tarif § 9 A. wobei für die festgelegten Pauschal¬
Einheitspreise ein Strombezug von je 3 Watt ein¬
geräumt wird.
B. Kraftpauschale.
Strom wird zu den im § 6 unter „Kraft“ an¬
geführten Verwendungsarten nach Pauschalverrech¬
nung je nach Lage und Größe der Anlage
mit 120, 160 oder 2200 Volt Spannung, sowohl
für beschränkte Benützung als auch für unbeschränkte
Benützungszeit abgegeben.
Mit Rücksicht auf die teilweise einphasige Aus¬
führung und die verschiedene Spannung des Leitungs¬
netzes ist von Fall zu Fall eine vorherige Anfrage
über die Ausführungsart des Motors beim Werke
notwendig.
Die Aufstellung des Pauschalvertrages geschieht
auf Grund des an der Anschlußstelle gemessenen
Höchstverbrauches an Strom, wobei als kommer¬
zielle Einheit des Stromverbrauches für Kraft, die
„elektrische Pferdestärke“ 1 PS. = 0.736 KW. fest¬
gelegi und demnach jede pauschalweise bezogene
Pferdekraft einer elektrischen Energieabgabe von 736
Watt gleichgestellt wird.
Der gemessene Höchstverbrauch wird bei der
Aufstellung des Pauschalvertrages für Leistungen bis
0.736 KW. auf Zehntel=, von 0.736 KW. bis
3.68 KW. auf Fünftel=Einheiten (Kilowatt) nach
oben abgerundet.
Für Kraftanlagen von insgesamt 3.68 KW. ist
gleich 5 PS. Nennleistung aufwärts, wird der Ein¬
bau eines Spitzenzählers bedungen. Die Höhe der
zu pauschalierenden Leistung wird dem Abnehmer
dabei freigestellt und wird der vom Zähler ausgewie¬
sene Mehrbezug nach dem Zählertarif für Kraft
§ 10 B. und die Zählermiete nach § 10 berechnet.
Der Kraftabnehmer ist verpflichtet, Erweiterungen
seines Betriebes, welche einen höheren Strombezug
bedingen, als im Pauschalvertrag vorgesehen, dem
Werke umgehend mitzuteilen und ist das Werk be¬
rechtigt, jederzeit den wirklichen Stromverbrauch des
Kraftabnehmers durch Messungen zu überprüfen. Er¬
gibt sich, daß der Stromverbrauch nachträglich ge¬
stiegen ist, so muß der Pauschalvertrag dem neuen
Höchstverbrauch entsprechend erhöht werden.
Bei Umschaltungen, wo stets nur ein Strom¬
verbraucher (Motor usw.) betrieben werden kann, wird
nur der höchste Stromverbraucher im Pauschalvertrag
berechnet.
Die Stromverbraucher können auch in verschiede¬
nen Räumen untergebracht sein, müssen aber jeden¬
falls in ein und demselben Betriebsunternehmen für
technisch gleichartige Zwecke Verwendung finden.
Die Einheitspreise pro elektrische Pferdestärke sind:
Kronen 120.— für 0.736 Kilowatt (1 PS.) und
Jahr bei beschränkter Benützung, d. i. nur
während der Tagesstunden, u. zw.
Vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh
bis 6 Uhr abends, vom 1. Oktober bis 15. März
von 7 Uhr früh bis 4 Uhr abends.
Bei beschränkter Benützung wird vom Werke ein
Zeitschalter aufgestellt, welcher die Einschaltung der
Krafteinrichtung nur während der vorstehend ange¬
führten Benützungsstunden möglich macht. Der
Zeitschalter ist Eigentum des Werkes und hat der
Abnehmer für dessen Beistellung eine Jahresmiete
von Kr. 12 zu entrichten.
Für unbeschränkte Benützung werden
folgende Einheitspreise festgesetzt:
K 200.— für 0.736 KW. und Jahr bis 0.368 KW.
= 0.5 PS.
K 180.— für 0.736 KW. und Jahr über 0.368 KW.
0.5 PS. bis 0.736KW. = 1 PS.