340 Bedingungen für die Lieferung elektrischen Stromes. Wechselschaltung gehörigen Lampenstellen sich in ein und demselben Raume befinden. Befinden sich die Lampenstellen in verschiedenen Räumen, so wird jede derselben in Rechnung gestellt. In Erleichterung der bestehenden Vertragsbestim¬ mungen ist bis auf weiteres der Stromabnehmer in der beliebigen Verwendung der pauschalierten Ge¬ samtkerzenzahl innerhalb derselben Tarifklasse nur dahin beschränkt, daß er nicht mehr Glühlampen mit 25 oder noch höherer Kerzenstärke a 3.5 Watt verwenden darf, als im Pauschalvertrage ange¬ führt sind, und daß alle stromführenden Stellen mit anrechenbaren Glühlampen von wenigstens 5 N. K. a 3.5 Watt besteckt bleiben müssen. Wird die Tarifklasse 1a einem Pauschalüber¬ einkommen zu Grunde gelegt, so muß die ursprüngliche Austeilung der Lampen jedenfalls so sein, daß die Pflichtbeleuchtung von 16 Kerzen à 3.5 Watt in jedem Zimmer vorhanden ist. Bei Anwendung dreiar¬ miger Luster à 5 N.=K. ist der Beleuchtungspflicht genügt und werden dann nur 15 Kerzen angerechnet. Werden bei der Kontrolle in einem Raume Fassungen ohne Glühlampen oder leere Wandan¬ schlußdosen angetroffen, so wird jede Lampenstelle für sich mit derjenigen Kerzenzahl in Anrechnung gebracht, für welche sie laut Vertrag pauschaliert ist, zum mindesten aber mit 5 N. K. à 3.5 Watt. Auf alle Fälle werden solche leere Lampenstellen oder Anschlußdosen plombiert, wenn sie vom Abnehmer als nicht benützt angegeben werden. Die Verwendung von Glühlampen mit einem größeren Stromverbrauch als 3.5 Watt pro Nor¬ malkerze ist in pauschalierten Anlagen unzulässig. Die Verwendung von Nernst=, Tantal=, Wolf¬ ram=, Oframglühlampen usw. sowie jeder derarti¬ gen neuen Erfindung ist ohne Weiteres zulässig und wird vorläufig bestimmt, daß alle vorstehend auf¬ gestellten Einheitspreise pro Normalkerze, welche auf der Verwendung gewöhnlicher Kohlenfadenglüh¬ lampen zu 3.5 Watt Stromverbrauch beruhen, um ein Drittel ermäßigt werden, wenn der Stromver¬ brauch der fraglichen Glühlampe zwischen 2.2 und 1.5 Watt pro Normalkerze liegt und auf die Hälfte, wenn derselbe unter 1.5 Watt pro Normalkerze be¬ trägt. Ausdrücklich bemerkt sei, daß die in Ia für die Anwendung des Kronentarifes bedungene Mi¬ nimalbeleuchtung eines jeden Zimmers mit 16 Nor¬ malkerzen als eine ausbedungene Minimalbe¬ zahlung (16 mal 1 Krone) aufzufassen ist. Bei Anwendung von 16kerzigen Lampen einer neuen Type würde also trotz des geringeren Strom¬ verbrauches pro Zimmer Kr. 16.— nach wie vor in Anrechnung gebracht werden müssen; wohl aber ist der Abnehmer berechtigt, sein Licht bis auf 32 N. K. bei Aufrechterhaltung eines Pauschales von Kr. 16.— zu verbessern, wenn der Wattverbrauch der neuen Lampe weniger als 1.5 Watt pro Nor¬ malkerze beträgt. Für Beleuchtungen über die Pflichtgrenze von 16 N. K. in den Zimmern der Privatwohnungen und für alle übrigen Pauschalklassen wird der Vor¬ teil der Verringerung des Strompauschales um ein Drittel bzw. um die Hälfte für diese neuen Lampen ohne Rücksicht auf deren Kerzenzahl frei zuge¬ standen. Für Einheitslichtquellen von 400 Watt aufwärts (als Ersatz für Bogenlampen), gilt der Glühlampen¬ tarif § 9 A. wobei für die festgelegten Pauschal¬ Einheitspreise ein Strombezug von je 3 Watt ein¬ geräumt wird. B. Kraftpauschale. Strom wird zu den im § 6 unter „Kraft“ an¬ geführten Verwendungsarten nach Pauschalverrech¬ nung je nach Lage und Größe der Anlage mit 120, 160 oder 2200 Volt Spannung, sowohl für beschränkte Benützung als auch für unbeschränkte Benützungszeit abgegeben. Mit Rücksicht auf die teilweise einphasige Aus¬ führung und die verschiedene Spannung des Leitungs¬ netzes ist von Fall zu Fall eine vorherige Anfrage über die Ausführungsart des Motors beim Werke notwendig. Die Aufstellung des Pauschalvertrages geschieht auf Grund des an der Anschlußstelle gemessenen Höchstverbrauches an Strom, wobei als kommer¬ zielle Einheit des Stromverbrauches für Kraft, die „elektrische Pferdestärke“ 1 PS. = 0.736 KW. fest¬ gelegi und demnach jede pauschalweise bezogene Pferdekraft einer elektrischen Energieabgabe von 736 Watt gleichgestellt wird. Der gemessene Höchstverbrauch wird bei der Aufstellung des Pauschalvertrages für Leistungen bis 0.736 KW. auf Zehntel=, von 0.736 KW. bis 3.68 KW. auf Fünftel=Einheiten (Kilowatt) nach oben abgerundet. Für Kraftanlagen von insgesamt 3.68 KW. ist gleich 5 PS. Nennleistung aufwärts, wird der Ein¬ bau eines Spitzenzählers bedungen. Die Höhe der zu pauschalierenden Leistung wird dem Abnehmer dabei freigestellt und wird der vom Zähler ausgewie¬ sene Mehrbezug nach dem Zählertarif für Kraft § 10 B. und die Zählermiete nach § 10 berechnet. Der Kraftabnehmer ist verpflichtet, Erweiterungen seines Betriebes, welche einen höheren Strombezug bedingen, als im Pauschalvertrag vorgesehen, dem Werke umgehend mitzuteilen und ist das Werk be¬ rechtigt, jederzeit den wirklichen Stromverbrauch des Kraftabnehmers durch Messungen zu überprüfen. Er¬ gibt sich, daß der Stromverbrauch nachträglich ge¬ stiegen ist, so muß der Pauschalvertrag dem neuen Höchstverbrauch entsprechend erhöht werden. Bei Umschaltungen, wo stets nur ein Strom¬ verbraucher (Motor usw.) betrieben werden kann, wird nur der höchste Stromverbraucher im Pauschalvertrag berechnet. Die Stromverbraucher können auch in verschiede¬ nen Räumen untergebracht sein, müssen aber jeden¬ falls in ein und demselben Betriebsunternehmen für technisch gleichartige Zwecke Verwendung finden. Die Einheitspreise pro elektrische Pferdestärke sind: Kronen 120.— für 0.736 Kilowatt (1 PS.) und Jahr bei beschränkter Benützung, d. i. nur während der Tagesstunden, u. zw. Vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abends, vom 1. Oktober bis 15. März von 7 Uhr früh bis 4 Uhr abends. Bei beschränkter Benützung wird vom Werke ein Zeitschalter aufgestellt, welcher die Einschaltung der Krafteinrichtung nur während der vorstehend ange¬ führten Benützungsstunden möglich macht. Der Zeitschalter ist Eigentum des Werkes und hat der Abnehmer für dessen Beistellung eine Jahresmiete von Kr. 12 zu entrichten. Für unbeschränkte Benützung werden folgende Einheitspreise festgesetzt: K 200.— für 0.736 KW. und Jahr bis 0.368 KW. = 0.5 PS. K 180.— für 0.736 KW. und Jahr über 0.368 KW. 0.5 PS. bis 0.736KW. = 1 PS.