328 Rettungsdienst und Krankentransporte. — Städtische Wohnungs=Desinfektion. Das Wirkungsgebiet erstreckt sich auf die Stadt Innsbruck und ihre nächste Umgebung, nur in dringen¬ den Fällen, bei Katastrophen, Eisenbahnunfällen und dergleichen auch darüber hinaus. Krankentransport. Die Rettungsabteilung besorgt auch Transporte von Kranken sowohl im Stadtgebiete, als auch in der näheren Umgebung. Zu diesem Behufe stehen zwei Krankentransportwagen, sowie Räderbahren zur Ver¬ fügung. Krankentransporte werden nur gegen eine vom behandelnden Arzte ausgefertigte Bestätigung, daß der Kranke transportfähig ist und an keiner Infek¬ tionskrankheit leidet, ausgeführt, und wird hiefür eine Gebühr eingehoben, welche bei Unbemittelten auf die eigenen Kosten erniedrigt wird. Krankentrans¬ porte werden auch in weiter entlegenen Orten oder Städten übernommen und von und nach allen Rich¬ tungen ausgeführt. Im allgemeinen sollen sie minde¬ stens 1 bis 2 Stunden vorher bei der Rettungs¬ Abteilung angemeldet werden, weitere Transporte entsprechend früher. Vom Transporte sind Infektionskranke vollstän¬ dig ausgeschlossen. (Siehe unten: Transport bei ansteckenden Krankheiten). Transportmittel in den Polizeiwachstuben. Räderbahren befinden sich in der Hauptwache (Rathaus) und in den Polizeistationen Wilten, Leo¬ poldstraße 15 und Pradl, Egerdachstraße 13. Trag¬ bahren in dem Wachzimmer Innstraße und Saggen (Viaduktstraße). Diese Transportmittel können unter Beibringung der erforderlichen zwei Träger (Dienstmänner) mit¬ telst einer Bestätigung des behandelnden Arztes, daß eine infektiöse Erkrankung ausgeschlossen, beansprucht werden. Die Partei haftet für die richtige Zurück¬ lieferung der Bahre. Transport bei ansteckenden Krankheiten. Die Ueberführung derartiger Kranken ist nur nach dem Krankenhause (Infektionsabteilung) gestattet und hat ausschließlich mit den eigens dafür bestimmten Wägen zu geschehen, welche in der Aufnahms¬ kanzlei des allgemeinen Krankenhauses (Telephon Nr. 99) unter Angabe der Krankheit zu beanspruchen sind. Die Ueberführung wird nach dem Fiakertarife berechnet. Im Falle, daß zum Transporte derartiger Kranker andere Wägen zur Benützung gelangen, werden diese behufs Desinfektion für ungefähr 12 Stunden im Krankenhause zurückbehalten und stehen dem Wagen¬ besitzer keine Schadenersatzansprüche an die Stadt¬ gemeinde zu. Städtische Wohnungs=Desinfektion. Der Einwohnerschaft ist Gelegenheit gegeben, die von ansteckenden Kranken benützten Räume und Ge¬ genstände durch städtische Organe desinfizieren zu lassen. Die Wahl des im einzelnen Fall anzuwen¬ den Desinfektionsverfahrens richtet sich nach der Krankheit. Das Institut der Wohnungsdesinfektion steht unter der Oberaufsicht des Stadtphysikates. 1. Bei den meisten Krankheiten erfolgt die Des¬ infektion des Zimmers mittels Entwicklung von For¬ malingasdämpfen. Bei diesem Verfahren verbleiben Gebrauchsgegenstände jeglicher Art im Zimmer und unter dem desinfizierenden Einflusse des Formalin¬ gases. Insbesondere werden Kleider, Betten usw. im Zimmer aufgehängt. Nur Pflanzen und lebende Tiere müssen entfernt werden. 2. Die Formalingasdesinfektion allein findet An¬ wendung bei Fällen von Diphtherie, Scharlach, Ma¬ sern, Tuberkulose, Influenza und Keuchhusten. 3. Bei Kindbettfieber und Wundkrankheiten („sep¬ tische Krankheiten“) ferner bei Pocken und Pest ist neben der Formalindesfektion die Desinfektion der Betten und Kleider im Dampfapparat des städtischen Krankenhauses erforderlich. Nur bei Typhus, (ebenso Cholera und Ruhr) ist in erster Linie die Dampfdes¬ infektion der Betten, Wäsche, Kleider und Abwaschun¬ gen des Bodens usw. mit desinfizierenden Lösungen unentbehrlich. 4. Es wird daher empfohlen, nicht etwa nur ein¬ zelne Gegenstände, Betten usw. zur Desinfektion weg¬ zugeben, sondern stets die Desinfektion des ganzen Zimmers zu beantragen. Wo bei beweglichen Gegen¬ ständen die Vornahme der Dampfinfektion, welche in der Desinfektionsanstalt des städtischen Kranken¬ hauses stattfindet, angezeigt oder gewünscht wird, werden dieselben stets von dem städtischen Personal im Desinfektionswagen abgeholt und nach der Desin¬ fektion nach der Wohnung zurückgebracht. Die Ein¬ lieferung von infizierten Sachen in die Desinfektions¬ anstalt durch die Interessenten selbst ist aus hygie¬ nischen Gründen unstatthaft; ebenso sollten aus den zu desinfizierenden Zimmern vor der Desinfektion keinerlei Gegenstände entfernt, vielmehr die Zimmer in der Zwischenzeit unter Verschluß gehalten werden. 5. Anmeldungen zur Desinfektion haben schriftlich mittels eigener den praktischen Aerzten zugeteilter Formulare oder auch mündlich beim Stadtphysikate, Rathaus III. Stock, allenfalls auch telephonisch (Nr. 583) gegen nachträgliche Einsendung des unter¬ fertigten Formulares zu erfolgen. 6. Die Desinfektionen werden nach Möglichkeit noch am gleichen Tage oder spätestens am folgenden ausgeführt, sie können aber auch einige Tage vor¬ ausbestellt werden. 7. Die Kosten belaufen sich für ein Zimmer je nach Größe auf 7—14 Kronen und werden vom Stadt¬ magistrate nachträglich eingefordert. Für eventuelle Benützung der Dampfdesinfektionsanstalt im Kran¬ kenhaus für Kleider (Effekten usw.) wird eine dem Kostenaufwande entsprechende Gebühr eingehoben. Die Kosten der über Anordnung des Stadtphysikates bei Unbemittelten vorgenommenen Desinfektionen werden vom Stadtmagistrate übernommen. 8. Die Desinfektion in jeder Form wird in der sorgsamsten und schonendsten Weise ausgeführt. Doch kann für etwa vorkommende Beschädigungen kein Ersatz geleistet werden.