314 Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. — Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. hauergewerbes kundige Person beigegeben wird. Der Tag und die Zeit des Verkaufes auf der Freibank bestinimt der Magistrat und wird am Eingangstore zur Freibank (Bierwastl=Seite, Hauseingang) und in einzelnen Stadtteilen kundgemacht. S 5. Der Eigentümer des auf die Freibank ver¬ wiesenen Fleisches oder dessen Stellvertreter (Be¬ vollmächtigter) übergibt dasselbe gegen Bestätigung der Gattung und des Gewichtes dem Schlachthaus¬ leiter. Den Preis des Fleisches bestimmt der Tierarzt im Einverständnis mit dem Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten. Derselbe darf höchstens 60 bis 70 Prozent des normalen Marktpreises betragen. § 6. Dieser Preis, sowie die Ursache der Minderwer¬ tigkeit ferner das Geschlecht und die Gattung des Tieres, von welchen dasselbe stammt, müssen an einer für jeden Käufer leicht sichtbaren Stelle auf einer Tafel im Verkaufslokale bekannt gegeben sein. S 7. Auf der Freibank wird das Fleisch nur in kleinen Quantitäten von mindestens ein Viertel Kilogramm bis höchstens 3 Kilogramm an einzelne Käufer ab¬ gegeben. An Fleischhauer, Schweinemetzger, Gast¬ wirte. Institute, überhaupt an Wiederverkäufer darf kein Fleisch weder gegen, noch ohne Entgelt abgegeben werden. § 8. Das am Schlusse der Verkaufszeit nicht verkaufte Fleisch muß unter Verschluß in der Freibank (im dazu gehörigen Keller) bleiben. Ob ein weiterer Verkauf am zweiten Tage oder eventuell am dritten Tage versucht werden soll, oder ob sodann das Fleisch zu vernichten ist, entscheidet der städtische Tierarzt; im letzteren Falle hat der Tierarzt diese Anordnung dem den Fleischverkauf besorgenden städ¬ tischen Organe schriftlich zu dem Zwecke bekannt zu geben, damit sich hievon der Eigentümer des Flei¬ sches überzeugen kann. § 9. Die Schlachthausleitung führt über den Verkehr in der Freibank ein Protokoll, in welches der Eigen¬ tümer des Fleisches, die Ursache der Minderwertig¬ keit, die Menge desselben und der Preis sowie der Gesamterlös eingetragen werden. Der Erlös für das verkaufte Fleisch wird nach Abzug der Spesen, der tarifmäßigen Gefällsgebühren und 10 Perzent für die Auslagen des Stadtmagistrates dem Eigen¬ tümer oder dessen Bevollmächtigten von der Schlacht¬ hausleitung gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt, den für die Stadtgemeinde zurückbehaltenen Betrag hat die Schlachthausleitung mit der vorerwähnten Emviangsbestätigung an die städtische Kassa abzu¬ führen. Am Schlusse des Jahres ist das Freibank=Protokoll mit einem erläuternden Berichte dem Stadtmagi¬ strate zu übergeben. § 10. Im Falle einer Beschwerde über die Entschei¬ dung der Schlachthausleitung oder wenn der Eigen¬ tümer des Fleisches sich durch den Ausspruch des städtischen Tierarztes beeinträchtigt glaubt, so steht es ihm frei innerhalb 12 Stunden die Entscheidung des Stadtmagistrates anzurufen, der unverzüglich darüber zu verfügen hat. Bei Bestätigung der ersten Entscheidung hat die aufgelaufenen Kosten der Beschwerdeführer, im ent¬ gegengesetzten Falle die Gemeinde zu tragen. § 11. Die Uebertretung dieser Freibank=Ordnung, ins¬ besonders die Erwerbung von Freibank=Fleisch durch die im § 7 bezeichneten Parteien werden in der Weise wie Uebertretungen der Schlacht= und Schlacht¬ haus=Ordnung bestraft. S 12. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Er¬ öffnung der Freibank, d. i. mit 10. November l. J. in Kraft. XIII. Abschnitt. Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. S 1. Dienstvertrag und Darangabe. Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch die vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienst¬ boten angenommene Darangabe. Die Darangabe wird in den Lohn eingerechnet, wenn nicht etwa anderes bedungen wird. Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt den Dienstvertrag nicht auf. § 6. Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur be¬ stimmten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzu¬ nehmen und dieser einzustehen verpflichtet. S 7. Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten aufzunehmen. Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten auf¬ zunehmen, so verliert er die Darangabe und muß dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr gedungen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für einen Monat vergüten und ihn überdies in demselben Verhältnisse für die Kost entschädigen. Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind, aus welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor Ablauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe.