296 Tarif der selbständigen städtischen Auflagen in der Landeshauptstadt Unnsbruch. I. Bewilligt laut Landesausschuß=Erlasses vom 8. Sep¬ tember 1903 Z. 18.560 für die Zeit vom 1. Jänner 1903 bis 31. Dezember 1907. A. Schlacht- und Stechvieh. 1. Ochsen und Stiere über 200 kg Schlachtgewicht vom Stück K 7.04 2. Ochsen und Stiere unter 200 kg, Kühe, Kälber über 1 Jahr „ „ „ 4.60 3. Jungrinder unter 1 Jahr zum Ausschroten als Kalbfleisch nicht geeignet „ „ „ 4.32 4. Kälber zum Ausschroten als Kalbfleisch geeignet „ „ „ 1.70 5. Schafe, Widder, Ziegen, Böcke, Hammel „ „ „—.56 6. Lämmer bis zu 14 kg und Span¬ ferkel „ „ „—.30 7. Kitze „ „ „—.18 8. Frischlinge, Schweine von 5 bis 25 ke „ „ „ —74 9. Schweine über 25 kg „ „ „ 1.80 B. Fleisch (Fleischwaren). Fleisch (Fleischwaren) 100 kg K 8.— C. Wild und Wildgeflügel. 1. Hirsche, Gemsen, Rehe und Wild¬ schweine vom Stück K 1.— 2. Hasen (graue und weiße), Fa¬ sanen, Auer=, Birk=, Hasel-, Schnee=, Reb= und Stein=Hühner, dann Schnepfen, Wildgänse und Wildenten „ „ „—.10 3. Ausgehacktes Wild 25 kg K —.10 per hl K 5.94 14.— 20.— 28.— 2.40 1.50 9.— 6.— vom (Gewichtsmengen von unter 25 kg gelten für voll.) II. Bewilliget laut Landesausschuß=Erlasses vom 12. Februar 1905 Z. 3819 für die Zeit vom 1. Jänner 1905 bis 31. Dezember 1909. 1. Von Wein 2. Von allen genießbaren gebrannten geistigen Flussigkeiten nach Graden der hundertteiligen Alkoholskala u. zw. bis zu 50 Grad „ „ „ von 50 bis 70 Grad „ „ „ von 70 bis 100 Grad „ „ „ 3. Von Bier „ „ „ 4. Von Essig und Obstmost „ „ „ 5. Von Weinmost und Weinmaische „ „ „ 6. Von Essigessenz „ „ „ III. Bewilligt laut Landesausschuß=Erlasses 3. März 1905 Z. 5342 für die Zeit vom 1. Jänner 1905 bis 31. Dezember 1909. 1. Von Wachs, Stearin, Parafin, Erdwachs, Talg, Unschlitt, Seife, sowie überhaupt von sämtlichen tierischen und pflanzlichen Fett¬ stoffen 2. Von Holz und zwar: a) hartem bis zu 6 dm Länge per Meter K —.12 b) hartem über 6 dm Länge „ „ „ —.22 c) weichem bis zu 6 dm Länge „ „ „ —.06 d) weichem über 6 dm Länge „ „ „ —.14 3. Von Holzkohle und Koaks per 100 kg K —.08 4. Von Steinkohle per 100 kg K —.04 Stadtmagistrat Innsbruck. Der Bürgermeister: W. Greil. per 100 kg K 2.— Tarif für Brennholzmesser. Der Weter. Aufschlag Messerlohn 1. hartes bis 6 Dezimeter Länge 12 h 5 h 2. hartes über 6 Dezimeter Länge 22 h 9 h 3. weiches bis 6 Dezimeter Länge 6 h 5 h 4. weiches über 6 Dezim. Länge 14 h 9 h Bedingungen für die Tieferung von elektrischem Strom in den geschsossenen Gemeindegebieten § 1. Allgemeines. Der elektrische Strom wird für Licht, Kraft und andere Zwecke als Ein= oder Zweiphasenwechselstrom von 100, bezw. 2000 Volt Spannung auf Grund der nachstehenden Bedingungen im ganzen Bereiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange der jeweiligen Leistungsfähigkeit des städt. Elektrizitätswerkes, so¬ weit nicht Natur= oder sonstige unvorhergesehene Er¬ eignisse hindernd eintreten, ununterbrochen ab¬ gegeben. Die Leitung des Elektrizitätswerkes ist jedoch be¬ von Unnsbruck, hötting und Mühlau. fugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach vorher erfolgter Verständigung bezw. verlautbarter Kundmachung, kurze Unterbrechungen in der Strom¬ lieferung eintreten zu lassen. Im Falle einer Störung in der Stromabgabe von mehr als 24 Stunden ununterbrochener Dauer haben die Pauschalabnehmer das Recht auf Rückvergütung des entsprechenden Teiles der Vertrags¬ mäßigen Pauschalsumme. Alle weitergehenden Ersatzansprüche, als Kostenersatz für die Aushilfsbeleuchtung, Ersatz für Schäden, welche den Abnehmern durch die Stromunterbrechung ent¬ stehen u. s. w., lehnt das Werk jedoch ausdrücklich ab.