Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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296
Tarif
der selbständigen städtischen Auflagen in der Landeshauptstadt Unnsbruch.
I. Bewilligt laut Landesausschuß=Erlasses vom 8. Sep¬
tember 1903 Z. 18.560 für die Zeit vom 1. Jänner 1903
bis 31. Dezember 1907.
A. Schlacht- und Stechvieh.
1. Ochsen und Stiere über 200 kg
Schlachtgewicht vom Stück K 7.04
2. Ochsen und Stiere unter 200 kg,
Kühe, Kälber über 1 Jahr „ „ „ 4.60
3. Jungrinder unter 1 Jahr zum
Ausschroten als Kalbfleisch nicht
geeignet „ „ „ 4.32
4. Kälber zum Ausschroten als
Kalbfleisch geeignet „ „ „ 1.70
5. Schafe, Widder, Ziegen, Böcke,
Hammel „ „ „—.56
6. Lämmer bis zu 14 kg und Span¬
ferkel „ „ „—.30
7. Kitze „ „ „—.18
8. Frischlinge, Schweine von 5 bis
25 ke „ „ „ —74
9. Schweine über 25 kg „ „ „ 1.80
B. Fleisch (Fleischwaren).
Fleisch (Fleischwaren) 100 kg K 8.—
C. Wild und Wildgeflügel.
1. Hirsche, Gemsen, Rehe und Wild¬
schweine vom Stück K 1.—
2. Hasen (graue und weiße), Fa¬
sanen, Auer=, Birk=, Hasel-,
Schnee=, Reb= und Stein=Hühner,
dann Schnepfen, Wildgänse und
Wildenten „ „ „—.10
3. Ausgehacktes Wild 25 kg K —.10
per hl K 5.94
14.—
20.—
28.—
2.40
1.50
9.—
6.—
vom
(Gewichtsmengen von unter 25 kg gelten für voll.)
II. Bewilliget laut Landesausschuß=Erlasses vom 12.
Februar 1905 Z. 3819 für die Zeit vom 1. Jänner 1905
bis 31. Dezember 1909.
1. Von Wein
2. Von allen genießbaren gebrannten
geistigen Flussigkeiten nach Graden
der hundertteiligen Alkoholskala
u. zw. bis zu 50 Grad „ „ „
von 50 bis 70 Grad „ „ „
von 70 bis 100 Grad „ „ „
3. Von Bier „ „ „
4. Von Essig und Obstmost „ „ „
5. Von Weinmost und Weinmaische „ „ „
6. Von Essigessenz „ „ „
III. Bewilligt laut Landesausschuß=Erlasses
3. März 1905 Z. 5342 für die Zeit vom 1. Jänner 1905
bis 31. Dezember 1909.
1. Von Wachs, Stearin, Parafin,
Erdwachs, Talg, Unschlitt, Seife,
sowie überhaupt von sämtlichen
tierischen und pflanzlichen Fett¬
stoffen
2. Von Holz und zwar:
a) hartem bis zu 6 dm Länge per Meter K —.12
b) hartem über 6 dm Länge „ „ „ —.22
c) weichem bis zu 6 dm Länge „ „ „ —.06
d) weichem über 6 dm Länge „ „ „ —.14
3. Von Holzkohle und Koaks per 100 kg K —.08
4. Von Steinkohle per 100 kg K —.04
Stadtmagistrat Innsbruck.
Der Bürgermeister:
W. Greil.
per 100 kg K 2.—
Tarif für Brennholzmesser.
Der Weter.
Aufschlag Messerlohn
1. hartes bis 6 Dezimeter Länge 12 h 5 h
2. hartes über 6 Dezimeter Länge 22 h 9 h
3. weiches bis 6 Dezimeter Länge 6 h 5 h
4. weiches über 6 Dezim. Länge 14 h 9 h
Bedingungen für die Tieferung von elektrischem Strom
in den geschsossenen Gemeindegebieten
§ 1.
Allgemeines.
Der elektrische Strom wird für Licht, Kraft und
andere Zwecke als Ein= oder Zweiphasenwechselstrom
von 100, bezw. 2000 Volt Spannung auf Grund der
nachstehenden Bedingungen im ganzen Bereiche des
Leitungsnetzes und in dem Umfange der jeweiligen
Leistungsfähigkeit des städt. Elektrizitätswerkes, so¬
weit nicht Natur= oder sonstige unvorhergesehene Er¬
eignisse hindernd eintreten, ununterbrochen ab¬
gegeben.
Die Leitung des Elektrizitätswerkes ist jedoch be¬
von Unnsbruck, hötting und Mühlau.
fugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach
vorher erfolgter Verständigung bezw. verlautbarter
Kundmachung, kurze Unterbrechungen in der Strom¬
lieferung eintreten zu lassen.
Im Falle einer Störung in der Stromabgabe von
mehr als 24 Stunden ununterbrochener
Dauer haben die Pauschalabnehmer das Recht auf
Rückvergütung des entsprechenden Teiles der Vertrags¬
mäßigen Pauschalsumme.
Alle weitergehenden Ersatzansprüche, als Kostenersatz
für die Aushilfsbeleuchtung, Ersatz für Schäden, welche
den Abnehmern durch die Stromunterbrechung ent¬
stehen u. s. w., lehnt das Werk jedoch ausdrücklich ab.