Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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kundmachung
betreffend die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen, Monatszimmer etc.
Der k. k. Statthalter von Tirol und Vorarlberg
hat dato. 27. Juli 1891, Zl. 17.516, folgende Kund¬
machung hinsichtlich der Kündigung und Räumung ge¬
mieteter Wohnungen und Monatszimmer, dann der
Kündigung und Räumung von Wirtschaftslokalitäten
(Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts= und Ver¬
kaufsläden in der Landeshauptstadt Innsbruck, in den
Gemeinden Wilten, Hötting, Amras=Pradl und Mühlau
und in der Stadt Hall erlassen:
Nach Vorschrift des § 25 der kaiserlichen Verord¬
nung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Zl. 213 (L.=
G.=Bl. XXX. St., S. 454) findet die k. k. Statthalterei
im Einvernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte
zur besseren Regelung der in der Landeshauptstadt
Innsbruck, in den Gemeinden Wilten, Hötting, Amras¬
Pradl und Mühlau und in der Stadt Hall hinsichtlich
der Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen,
der Wirtschaftslokalitäten (Gasthäuser und Kaffeehäuser)
und der Geschäfts= und Verkaufsläden bestehenden Ter¬
mine nachstehende Bestimmungen festzusetzen und zur
allgemeinen Darnachachtung kund zu machen:
1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Par¬
teien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung
von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit a obiger
Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit
Ausnahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein
Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im
Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und
im Herbst mit 1. November endet, geschlossen worden sei.
2. Die Aufkündigung solcher Mieten muß vor Ab¬
lauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folg¬
lich wenn die Miete
mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens
15. Februar desselben Jahres, wenn
mit 1. August bis spätestens 15. Mai desselben
Jahres, wenn
mit 1. November bis spätestens 15. August des¬
selben Jahres und wenn
mit 1. Februar bis spätestens 15. November
des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags
nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein.
Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeit¬
raum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten
Monats umfaßt, sind binnen 14 Tagen nach dem Be¬
ginne des Monats zu kündigen.
Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die
Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Urteil
wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spätestens am
achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem
1 Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die
Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die
Wohnung nach ihm übernimmt, einen zur Verwahrung
eines Teiles seiner Fahrnisse hinlänglich schicklichen
Platz einzuräumen und spätestens am 14. Tage nach
Ablauf obigen Mietzieles die Wohnung bei Vermeidung
der nach § 19 der bezogenen Verordnung zulässigen
Zwangsmaßregeln vollständig zu räumen und zu über¬
geben.
Bei Monatszimmern wird der Termin zur teilweisen
Räumung auf zwei, zur gänzlichen auf vier Tage fest¬
gesetzt.
3. Wenn der letzte Tag der teilweisen oder voll¬
ständigen Wohnungsräumung auf einen Sonn= oder
gebotenen Feiertag fällt, so hat die teilweise oder gänz¬
liche Räumungspflicht erst am nächstfolgenden Werk¬
tage einzutreten, so daß am Sonn= und Feiertage die
Partei auch durch keinen Exekutionsschritt in ihrer
Wohnung beunruhigt werden darf.
4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet
wurde, gilt auch von deren Bestandteilen und Zugehör,
als: Kellern, Holzlegen, Waschküchen, Gewölben, Stäl¬
len, Dachböden ec.
5. Das bezüglich der Miettermine und der Kündi¬
gung der Wohnungen im Punkte 1 und 2 Gesagte hat
auch für die Kündigung von Wirtschafts=Lokalitäten
(Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts= und Ver¬
kaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in
diesem Punkte erwähnten Lokalitäten betrifft, so hat
dieselbe zu Mittag der Termintage, 1. Februar, 1. Mai,
1. August und 1. November, zu erfolgen.
6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche
Verordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Nr. 213,
zur Richtschnur zu dienen.
7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt
mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt¬
halterei=Kundmachungen vom 15. April 1859, L.=G.=Bl.
II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, L.=G.=Bl. Nr. 48,
für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige
Kundmachung erlassen wird, außer Kraft treten.
Verordnung
des k. k. Statthalters vom 6. Mai 1903, Zl. 17.889. betreffend die Bestimmungen, zu welcher Zeit
und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der
Bestandgegenstände durch Mietlustige zu gestatten hat.
Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. August bäude, Magazine ec. bestehen, folgende Bestimmungen
1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen mit getroffen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
dem k. k. Oberlandesgerichte für jene Städte und Orte, § 1. Nach erfolgter Kündigung eines Miets=Ver¬
für welche besondere Vorschriften über die Kündigung trages über Gebäude und andere unbewegliche oder für
und Räumung gemieteter Wohnungen, Wirtschafts=Ge= unbeweglich erklärte Sachen ist der Mieter verpflichtet,