kundmachung betreffend die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen, Monatszimmer etc. Der k. k. Statthalter von Tirol und Vorarlberg hat dato. 27. Juli 1891, Zl. 17.516, folgende Kund¬ machung hinsichtlich der Kündigung und Räumung ge¬ mieteter Wohnungen und Monatszimmer, dann der Kündigung und Räumung von Wirtschaftslokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts= und Ver¬ kaufsläden in der Landeshauptstadt Innsbruck, in den Gemeinden Wilten, Hötting, Amras=Pradl und Mühlau und in der Stadt Hall erlassen: Nach Vorschrift des § 25 der kaiserlichen Verord¬ nung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Zl. 213 (L.= G.=Bl. XXX. St., S. 454) findet die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte zur besseren Regelung der in der Landeshauptstadt Innsbruck, in den Gemeinden Wilten, Hötting, Amras¬ Pradl und Mühlau und in der Stadt Hall hinsichtlich der Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen, der Wirtschaftslokalitäten (Gasthäuser und Kaffeehäuser) und der Geschäfts= und Verkaufsläden bestehenden Ter¬ mine nachstehende Bestimmungen festzusetzen und zur allgemeinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Par¬ teien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muß vor Ab¬ lauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folg¬ lich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai desselben Jahres, wenn mit 1. November bis spätestens 15. August des¬ selben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeit¬ raum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tagen nach dem Be¬ ginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Urteil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spätestens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1 Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm übernimmt, einen zur Verwahrung eines Teiles seiner Fahrnisse hinlänglich schicklichen Platz einzuräumen und spätestens am 14. Tage nach Ablauf obigen Mietzieles die Wohnung bei Vermeidung der nach § 19 der bezogenen Verordnung zulässigen Zwangsmaßregeln vollständig zu räumen und zu über¬ geben. Bei Monatszimmern wird der Termin zur teilweisen Räumung auf zwei, zur gänzlichen auf vier Tage fest¬ gesetzt. 3. Wenn der letzte Tag der teilweisen oder voll¬ ständigen Wohnungsräumung auf einen Sonn= oder gebotenen Feiertag fällt, so hat die teilweise oder gänz¬ liche Räumungspflicht erst am nächstfolgenden Werk¬ tage einzutreten, so daß am Sonn= und Feiertage die Partei auch durch keinen Exekutionsschritt in ihrer Wohnung beunruhigt werden darf. 4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet wurde, gilt auch von deren Bestandteilen und Zugehör, als: Kellern, Holzlegen, Waschküchen, Gewölben, Stäl¬ len, Dachböden ec. 5. Das bezüglich der Miettermine und der Kündi¬ gung der Wohnungen im Punkte 1 und 2 Gesagte hat auch für die Kündigung von Wirtschafts=Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts= und Ver¬ kaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokalitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termintage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche Verordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Nr. 213, zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt¬ halterei=Kundmachungen vom 15. April 1859, L.=G.=Bl. II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, L.=G.=Bl. Nr. 48, für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige Kundmachung erlassen wird, außer Kraft treten. Verordnung des k. k. Statthalters vom 6. Mai 1903, Zl. 17.889. betreffend die Bestimmungen, zu welcher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der Bestandgegenstände durch Mietlustige zu gestatten hat. Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. August bäude, Magazine ec. bestehen, folgende Bestimmungen 1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen mit getroffen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht. dem k. k. Oberlandesgerichte für jene Städte und Orte, § 1. Nach erfolgter Kündigung eines Miets=Ver¬ für welche besondere Vorschriften über die Kündigung trages über Gebäude und andere unbewegliche oder für und Räumung gemieteter Wohnungen, Wirtschafts=Ge= unbeweglich erklärte Sachen ist der Mieter verpflichtet,