Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 247 Buch 1906
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Verordnung
betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck.
Auf Grund der Ministerial=Verordnung vom 15. Fe¬
bruar 1857, R.=G.=Bl. Nr. 33, finde ich mich bestimmt,
an Stelle der vom Stadtmagistrate Innsbruck im Sinne
der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 14. Juni 1884,
Z. 8754, erteilten Genehmigung unter dem 1. Juli 1884,
Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, be¬
treffend die Meldungsvorschriften, die nachstehende Vor¬
schrift mit dem Bemerken zu erlassen, daß bezüglich der
polizeilichen Meldungen in den Landgemeinden Wilten,
Hötting und Mühlau, sowie in der Fraktion Pradl der
Gemeinde Amras=Pradl bis auf weiteres noch die ober¬
wähnte, vom Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre
1884 hinausgegebene mit dem Statthalterei=Erlasse vom
7. Dezember 1884, Z. 23.299, auf obige Landgemeinden
ausgedehnte Kundmachung zu gelten hat.
Vorschrift, betreffend die polizeilichen Meldungen
in der Landeshauptstadt Innsbruck.
Meldepflicht für Hauptparteien.
§ 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder son¬
stige Verwalter eines Hauses hat jede neu einziehende
Wohnungs=Hauptpartei, ohne Unterschied, ob die Woh¬
nung vom Hauseigentümer selbst bezogen oder Anderen
entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, beim
Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) spätestens 24 Stun¬
den nach dem Einziehen zu melden. Hiezu ist sich der
Meldezettel für Haupt=Parteien (weiß) zu bedienen,
welche in drei gleichlautenden Exemplaren abzugeben
sind.
§ 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs=Hauptpartei
ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1)
anzuzeigen und ist dabei auch, soweit dieses dem Aus¬
meldenden bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei
übersiedelt ist, beziehungsweise wohin sie sich begeben
hat.
Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem
Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue Woh¬
nung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen.
§ 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der
Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines
Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne
Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der Eigen¬
schaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer
Hauptpartei in eine Afterpartei, oder umgekehrt, ein¬
getreten ist.
An= und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bett¬
geher u. s. w.
§ 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der Frist
von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen
Teil seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich,
wochen= oder monatweise an Afterparteien überläßt,
oder Bettgeher hält, oder überhaupt Jemanden, seien
es Verwandte oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschaf¬
ter, Vorleser, Hauslehrer, Privatbeamte usw bei sich
aufnimmt. Die Anmeldung hat ebenfalls mittelst der
vorgeschriebenen, jedoch nur in zwei Exemplaren aus¬
zufüllenden Meldezettel (blau) bei dem Stadtmagi¬
strate (Stadtpolizeiamte) zu erfolgen, während bei der
Abmeldung nebst dem mit der amtlichen Vidierung ver¬
sehenen, dem Anmelder bei der Anmeldung zurück¬
gegebenen Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Da¬
ten der Abmeldung enthaltendes Formulare beizu¬
bringen ist.
An= und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern u. s. w.
§ 5. Jeder Dienst= und Arbeitsgeber ist verpflichtet,
seine Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter (Hand¬
lungs=Gehilfen, Privat= und Fabriksbeamte, gewerb¬
liche Hilfsarbeiter, Lehrlinge u. s. w.) männlichen und
weiblichen Geschlechtes binnen 3 Tagen mittelst zweier
gleichlautender Meldezettel (rosarot) bei dem Stadt¬
magistrate (Stadtpolizeiamte) anzumelden. Binnen
derselben Frist und in der im § 4 vorgezeichneten Weise
hat auch die Abmeldung zu erfolgen. — Diese Verpflich¬
tung obliegt auch den Direktoren der Theater und Zir¬
kusse, den Inhabern von Menagerien, Schaubuden und
ähnlichen Unternehmungen bezüglich ihrer Mitglieder
und Bediensteten.
§ 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat=Er¬
ziehungs=, Siechen= Waisen=, Versorgungs=Anstalten
u. s. w. sind gleichfalls zur An= und Abmeldung der
Hausbewohner und Diener, und zwar der ersteren
binnen 24 Stunden, der letzteren binnen 3 Tagen ver¬
pflichtet und gilt bezüglich der Art der Erfüllung der
Meldepflicht das im § 4 Gesagte.
Meldungspflicht für Reisende.
§ 7. Die zur Beherbergung von Fremden berech¬
tigten Gastwirte haben ein eigenes vom Stadtmagistrate
(Stadtpolizeiamte) parafiertes Fremdenbuch in vorge¬
schriebener Form zu führen und dasselbe stets zur Ein¬
sicht der Behörde bereit zu halten.
In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden auf Grund
der von ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau aus¬
zufüllenden besonderen Meldezettel einzutragen. Die
gesammelten, vollzähligen Meldezettel sind einmal des
Tages, und zwar zwischen 8 und 11 Uhr vormittags
bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu über¬
geben.
Zur gleichen Meldung mittelst der für Reisende vor¬
geschriebenen Meldezettel sind jene Personen verpflichtet,
welche während der Fremdensaison oder auch sonst wäh¬
rend des Jahres Fremde vorübergehend und gegen
Entgelt in ihrer Wohnung beherbergen.
Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel auszu¬
füllen oder über die Rubriken des Meldezettels Aus¬
kunft zu geben, so ist dieses sofort bei dem Stadtmagi¬
strate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die voll¬
ständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gastwirt,
beziehungsweise Unterstandsgeber verantwortlich.
§ 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gast¬
hause oder in der Herberge übernachtenden Gesellen
das Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen
zu lassen, und auf Grund derselben die Rubriken des
Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau
auszufüllen.
Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweisurkun¬
den vorzulegen, oder sollte derselbe nicht im Besitze
solcher Urkunden sein oder sonst Verdacht erregen, so