Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. Preise für den Bezug von elektrischem Strom. 217 spruchnahme des Motors als wie bei Inbetriebsetzung desselben vorgefunden werden, so hat der Konsument, abgesehen von einer sonstigen Verantwortung dieser Handlungsweise, den Mehrkonsum an Strom im Ver¬ hältnis zum Pauschale vom Tage der vorausgegangenen Kontrolle, und wenn eine solche noch nicht stattgefunden, vom Beginn des Jahres, in welchem die Ueber¬ schreitung wahrgenommen wurde, binnen 8 Tagen nach stattgefundener Kontrolle an das Elektrizitätswerk Innsbruck bar zu entrichten. S 7. Außer den durch die eingerichteten Schaltapparate (Aus= und Umschalter, Wandkonektoren und anderen für die Handhabung durch die Abnehmer bestimmten Vorrichtungen) gestatteten Eingriffen, sind von den elektrischen Einrichtungen alle schädlichen Einflüsse fern¬ zuhalten, und es ist darauf zu achten, daß seitens Un¬ berufener nicht irgendwelche Eingriffe vorgenommen werden. Zeigen sich Isolations= oder sonstige Fehler, so ist das Elektrizitätswerk hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dem Elektrizitätswerk steht das Recht zu, von Zeit zu Zeit die Elektrizitäts=Messer und Innen¬ einrichtungen auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen. Der Abnehmer muß zu diesem Behufe unweigerlich dem Beauftragten des Werkes, der sich als solcher auszu¬ weisen hat, den Zutritt zu den in Betracht kommen¬ den Räumlichkeiten gestatten. Wenn der Abnehmer ohne genügenden Grund eine solche Prüfung nicht zuläßt oder eine willkürliche Aen¬ derung seiner Einrichtungen sich erlaubt oder die In¬ standsetzung einer nach stattgefundener Untersuchung als nicht mehr für den Gebrauch geeigneten Einrich¬ tung ablehnt, steht dem Elektrizitätswerk das Recht zu, die Leitung absperren zu lassen und die Stromlieferung sofort einzustellen, ohne daß dem Abnehmer hieraus ein Recht auf Schadenersatz=Anspruch erwächst. Der Abnehmer haftet dem Elektrizitätswerk bis zur Ab¬ sperrung der Leitung für jeden durch den Elektrizitäts¬ Messer angezeigten Stromverbrauch und bis zur Rück¬ gabe des Messers für jeden an demselben entstandenen Schaden. § 8. Der Betrag für verbrauchten elektrischen Strom, dann die Zählermiete, Mieten für Beleuchtungskörper und event. andere Lieferungen wird von den Abneh¬ mern monatlich eingehoben und ist sofort bei Vorlage der betreffenden Quittung zu zahlen. Wird die Zah¬ lung nicht bei der dritten Vorlage der Rechnung ge¬ leistet oder weigert sich der Abnehmer, die vorstehen¬ den Bedingungen zu erfüllen, so kann ihm unbeschadet der bereits entstandenen Ansprüche sofort der Strom entzogen werden. § 9. Der Verwaltungsrat des Elektrizitätswerkes, bezw. die Direktion behält sich vor, mit größeren Abnehmern besondere Vereinbarungen zu treffen. § 10. Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf weiteres in Kraft. Abänderungen desselben können jederzeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate nach der Verlautbarung in Rechtsgiltigkeit. Elektrizitätswerk Innsbruck. Gegeben im Juli 1903. Preise für den Bezug von elektrischem Strom. A) Licht für Beleuchtungszwecke. 1. Die Kosten des elektrischen Stromes werden für Be¬ leuchtung entweder nach der Anzahl der angeschlossenen Lampen zu einem jährlichen Pauschalpreise oder nach dem durch Elektrizitäts=Messer festgestellten Stromver¬ brauche zu einem bestimmten Einheitspreise verrechnet. II. Für die Pauschalverrechnung gilt die Kerze, für die Verrechnung nach Messern das Hektowatt als Einheit. III. Der Grundpreis für eine Hektowattstunde wird mit 7 Heller festgesetzt. Der Grundpreis für die Brennstunde der Glüh¬ Bei Bogenlampen wird die Zuschaltung eines „Di¬ visors“ gefordert und stellt sich hiebei die Konsum¬ berechnung wie folgt: Für 1 Bogenl. u. Brennstunde 8 Amp. 18.6 Heller „ „ „ „ 12 " 28 „„ „ „ 16 „ 37.3 „ Pauschalverrechnung. Jährlicher Pauschalpreis pro installierte Kerze. IV. K h L.a) Wohnungen, unter der Bedingung, daß sämtliche innerhalb der Woh¬ nung liegende Räume elektrisch beleuchtet werden und unter der weiteren Bedin¬ gung, daß jeder Wohnraum (Speise=, Schlaf=, Besuchs=, Studier=, Spiel=, Rauch=, Fremden=, Kinder=Zimmer) mit mindestens 16 Kerzen, Küche mit minde¬ stens 10 Kerzen, Gänge, Abort, Dienstbo¬ ten= und Badezimmer, Garderobe, Speise mit mindestens 5 Kerzen beleuchtet wird. 1 — Dazugehöriger Speicher, Keller. Gar¬ tenzimmer oder Veranden und abseits gelegene Vorratsräume werden ebenfalls zum selben Preise berechnet. b) Sollten in einer Wohnung nur ein= oder mehrere Räume, jedoch nicht alles, be¬ leuchtet werden, also z. B. Speisezim¬ mer allein, oder Speisezimmer und Schlafzimmer allein, ec. ec. 1 90 Treppenhäuser, Hausflur und Gänge, welche nicht innerhalb der Wohnung liegen...... 1 80 II. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller Art, samt allen dazugehörigen Neben¬ räumen (Komptoirs, Magazine ec.) ohne Rücksicht, ob sämtliche Räume oder nur ein Teil installiert ist, welche um 7 Uhr abends geschlossen werden . .... 1 50