Bekanntmachung betreffend das Auf- und Abladen des Düngers u. dgl. Nach den bestehenden strassenpolizeilichen Verordnungen muss das Auf- und Abladen des Düngers und der sonstigen Abfälle in den Gassen und Strassen der Stadt, sowie das Wegführen desselben stets am frühesten Morgen, und zwar vom 1. April bis Ende October bis längstens früh 6 Uhr und in den anderen Monaten bis spätestens früh 8 Uhr beendet sein; auch darf kein derlei Unrath auf der Strasse vor den Häusern liegen oder gar Düngerwägen auf der Strasse ausgespannt gelassen werden, und es ist beim Ausführen des Düngers darauf zu sehen, dass die Strasse nicht verunreinigt werde. Die Reinigung der Abort- oder übelriechenden Senkgruben darf in der Regel nur von Mitte October bis Ende April von 11 Uhr Nachts bis 4 Uhr Morgens vorgenommen werden und es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch derlei Reinigungen oder durch die zum Wegführen gebrauchten Wägen die Fusswege und Strassen nicht verunreiniget werden. Sollte die Abfuhr des Düngers oder anderer Abfälle wegen allzu grosser Menge in den angegebenen Stunden nicht ermöglicht werden, oder die Reinigung der Abort- oder Senkgruben aus was immer für einem Grunde in der Zeit von Ende April bis Mitte October nothwendig werden, so ist beim Magistrate um die Bewilligung einzuschreiten. Da diese seit langer Zeit bestehenden Vorschriften ungeachtet wiederholter Publicirung noch immer übertreten werden, werden dieselben neuerlich mit dem Beisatze bekanntgegeben, dass Diejenigen, welche diese Vorschriften nicht beobachten, in eine Geldstrafe von 1 fl. bis zu 10 fl. österr. Währ, oder in angemessene Arreststrafen verfallen würden. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 27. November 1864. Dr. Ritter v. Peer.